Netzausbau
Letzte Änderung am: 26.11.2009Anspruchsgrundlage/Adressaten
- gesetzliche Grundlage
- vertragliche Grundlage
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber, das Netz für den Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auszubauen und weiterzuentwickeln (Art. 116 Abs.1, 3 Energiegesetz).
| Berechtigter | Berechtigter des Anspruchs ist der Anlagebetreiber (Art. 116 Abs. 1, 3 Energiegesetz). |
|---|---|
| Verpflichteter | Zum Netzausbau verpflichtet ist derjenige Netzbetreiber, zu dessen Netz die kürzeste Entfernung besteht (116 Abs. 1, 3 Energiegesetz i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EEBG). |
Vorrang Erneuerbare Energien
- Vorrang für erneuerbare Energien
- Diskriminierungsfreie Behandlung
Der Ausbau des Netzes zum Anschluss der Stromerzeugungsanlage ist vorrangig vorzunehmen (Art. 116 Abs. 1, 3 Energiegesetz i.V.m. Art. 13 Abs. 2 EEBG).
Zeitliche Ausgestaltung
Die zeitliche Ausgestaltung eines möglichen Netzausbaus ergibt sich aus dem Anschlussvertrag (Art. 13 Abs.6 und 7 EEBG).
Entstehung/Durchsetzung
Die allgemeine Rechtspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, der konkrete Anspruch entsteht im Laufe des Netzanschlussverfahrens. Die Regulierungsbehörde DKER überwacht, ob die Netzbetreiber ihre Pflichten aus dem Netzanschlussvertrag erfüllen (Art. 21 Abs. 4, 5 Energiegesetz).
Finanzierung
| Kostenträger Netzbetreiber | Die Kosten für den Netzausbau trägt der Netzbetreiber. |
|---|---|
| Verteilmechanismus | Die Kosten, die dem Netzbetreiber bei der Erweiterung und Erneuerung des Netzes entstehen und mit dem Anschluss der Anlage verbunden sind, darf er nicht an den Anlagenbetreiber weitergeben (Art. 15 Abs. 3 EEBG). Auch eine Umwälzung an den Verbraucher über den Energiepreis ist nicht möglich, da dies in der VE nicht vorgesehen ist. |
