Netzausbau

Letzte Änderung am: 26.11.2009

Anspruchsgrundlage/Adressaten

  • gesetzliche Grundlage
  • vertragliche Grundlage

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber, das Netz für den Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auszubauen und weiterzuentwickeln (Art. 116 Abs.1, 3 Energiegesetz).

Berechtigter

Berechtigter des Anspruchs ist der Anlagebetreiber (Art. 116 Abs. 1, 3 Energiegesetz).

Verpflichteter

Zum Netzausbau verpflichtet ist derjenige Netzbetreiber, zu dessen Netz die kürzeste Entfernung besteht (116 Abs. 1, 3 Energiegesetz i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EEBG).

Vorrang Erneuerbare Energien

  • Vorrang für erneuerbare Energien
  • Diskriminierungsfreie Behandlung

Der Ausbau des Netzes zum Anschluss der Stromerzeugungsanlage ist vorrangig vorzunehmen (Art. 116 Abs. 1, 3 Energiegesetz i.V.m. Art. 13 Abs. 2 EEBG).

Zeitliche Ausgestaltung

Die zeitliche Ausgestaltung eines möglichen Netzausbaus ergibt sich aus dem Anschlussvertrag (Art. 13 Abs.6 und 7 EEBG).

Entstehung/Durchsetzung

Die allgemeine Rechtspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, der konkrete Anspruch entsteht im Laufe des Netzanschlussverfahrens. Die Regulierungsbehörde DKER überwacht, ob die Netzbetreiber ihre Pflichten aus dem Netzanschlussvertrag erfüllen (Art. 21 Abs. 4, 5 Energiegesetz).

Finanzierung

Kostenträger Netzbetreiber

Die Kosten für den Netzausbau trägt der Netzbetreiber.

Verteilmechanismus

Die Kosten, die dem Netzbetreiber bei der Erweiterung und Erneuerung des Netzes entstehen und mit dem Anschluss der Anlage verbunden sind, darf er nicht an den Anlagenbetreiber weitergeben (Art. 15 Abs. 3 EEBG). Auch eine Umwälzung an den Verbraucher über den Energiepreis ist nicht möglich, da dies in der VE nicht vorgesehen ist.

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