Netzzugang in Finnland
Letzte Änderung am: 04.05.2009Netzzugang im Überblick
| Rechtsvorschriften |
Die Vorschrift gilt allgemein. Ein Vorrang für Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. |
|---|---|
| Netzanschluss | Es besteht ein vertraglicher Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, nach diskriminierungsfreien Kriterien einen Vertrag mit dem Anlagenbetreiber abzuschließen (§ 9 386/1995). Die Einzelheiten des Netzanschlusses ergeben sich aus dem Netzanschlussvertrag. |
| Netznutzung | Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netznutzung. Nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist der Netzbetreiber zur Gewährung des Zugangs zum Netz nach diskriminierungsfreien Kriterien im Rahmen der vorhandenen Netzkapazität verpflichtet. |
| Netzausbau | Der Netzbetreiber hat sein Netz dem angemessenen Bedarf seiner Kunden entsprechend nach diskriminierungsfreien Kriterien auszubauen (§ 9 386/1995). |
