Netzzugang in Griechenland

Letzte Änderung am: 24.11.2009

Netzzugang im Überblick

Rechtsvorschriften
  • Gesetz 3468/2006 (Gesetz 3468/2006 Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen)
  • NC (Netzkontroll- und Energiedurchführungskodex)
  • V 1442/2006 (Verfügung 1442/2006 Form und Inhalt der Kaufverträge von elektrischem Strom für die Einspeisung elektrischen Stroms in das System)
  • V 2000/2002 (Verfügung 2000/2002 Verfahren für die Ausstellung von Errichtungs- und Betriebslizenzen für Anlagen zur Produktion von Strom)
Netzanschluss

Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss an das Netz. Zum Abschluss des Anschlussvertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet (Art. 11 Abs. 1 Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 300, 301 NC). Für Kleinanlagen ergibt sich dieser Anspruch aus Art. 4 Abs. 4 Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 300, 301 NC.

Netznutzung

Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Abnahme des Stroms aus Erneuerbaren Energien. Die Abnahme wird im Rahmen eines Stromkaufvertrages (Power Purchase Agreement – PPA) mit dem Netzbetreiber geregelt (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 27 Abs. 7 Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 316 NC i.V.m. Art. 1 V 1442/2006). Zum Abschluss des Vertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet.

Netzausbau

Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzausbau. Der Anspruch kann sich aus dem Anschlussvertrags (connection contract) ergeben, wenn der Ausbau für  die Erfüllung des Anspruches auf Netzanschluss erforderlich ist (Art. 11 Abs. 1 Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 301 Abs. 1, 306 NC). Zum Abschluss des Vertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet.

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