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RES LEGAL News

21.11.2011: Die neue Aktualisierungsrunde der RES LEGAL Datenbank

Die neue Aktualisierungsrunde der RES LEGAL Datenbank hat begonnen. Bis zum Ende des Jahres werden alle Informationen zu Förderbedingungen und Netzfragen kontrolliert und auf den neuesten Stand gebracht.
Zu folgenden Länderprofilen stehen Ihnen bereits jetzt aktuelle Informationen zur Verfügung: Dänemark, Estland, Finnland, Litauen, Lettland, Luxemburg, Polen, Schweden, Slowakei und Slowenien.

23.09.2011: Aktualisierung der Länderprofile Niederlande, Portugal und Spanien

In der RES LEGAL Datenbank wurden die Angaben zur Förderung in Portugal aktualisiert. Darüber hinaus wurden die Informationen über Netzzugangsbedingungen in Portugal, Spanien und den Niederlanden vervollständigt.

01.08.2011: Aktualisierung der Länderprofile Belgien, Griechenland, Irland, Litauen, Niederlande und Vereinigtes Königreich

In der RES LEGAL Datenbank wurden die Informationen zu den Förderprogrammen in Belgien, Irland, Litauen und den Niederlanden aktualisiert. Darüber hinaus wurden die Informationen über Netzzugangsbedingungen in Belgien, Griechenland, Litauen und dem Vereinigten Königreich ergänzt.

RES LEGAL Hotline

Mit Ihren Fragen, Kommentaren und Ergänzungswünschen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline:

Robert Brückmann
rb(at)res-legal.eu
Tel.: +49 30 246 286 93

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Verwaltungsverfahren PV

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Suchmaschine für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Beschreibung von Verfahren und Barrieren für die Integration von Strom aus Erneuerbaren Energien in den EU-Mitgliedstaaten

Netzfragen in Irland

Letzte Änderung am: 30.01.2012

Netzfragen: Einzelne Themen

Zusammenfassung der Netzfragen

Netzanschluss

Jeder Anlagenbetreiber hat gegenüber dem Netzbetreiber einen vertraglichen Anspruch auf Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz. Der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erfolgt im Rahmen eines besonderen Bündelungsanschlussverfahrens (Group Processing Approach). Kleinanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Bündelungsverfahren ausgenommen werden.

Netznutzung

Im Falle eines Netznutzungsvertrages besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber auf Übertragung des angebotenen Stroms. Zudem ist Strom aus Erneuerbaren Energiequellen vorrangig bei der Übertragung zu behandeln, soweit dies nicht die Sicherheit und die Stabilität des Netzes beeinträchtigt.

Netzausbau

Die Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, das Netz ordnungsgemäß zu betreiben und auszubauen. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des einzelnen Anlagenbetreibers auf Ausbau des Netzes, um den Anschluss einer konkreten Anlage zu ermöglichen. Die Kosten des Netzausbaus hat der Netzbetreiber zu tragen.

Rechtsvorschriften
  • ERA (Electricity Regulation Act 1999 – Elektrizitätsgesetz) letzte Änderung durch S.I. No. 513/2011 - Electricity Regulation Act 1999 (Public Service Obligations) (Amendment) Order 2011.
  • S.I. No. 445/2000 (European Communities (Internal Market in Electricity) Regulations, 2000 – Umsetzungsverordnung zum internen Elektrizitätsmarkt)
  • S.I. No. 147/2011 (European Communities (Renewable Energy) Regulations, 2011 – Umsetzungsverordnung zu den Erneuerbaren Energien)
  • CER/04/381 (Direction on Resuming Connection Offers to Wind Generators – Entscheidung der CER über die Wiederaufnahme von Netzanschlussangeboten für Windanlagen)
  • CER/05/049 (Group Processing Approach for Renewable Generator Connection Applications. Connection and Pricing Rules. Direction to System Operators – Entscheidung der CER zum Bündelungsverfahren für Netzanschlussanträge von Erneuerbaren Energieerzeugern)
  • CER/08/260 (Criteria for Gate 3 Renewable Generators Offers & Related Matters. Direction to the System Operators – Entscheidung der CER zur dritten Runde des Bündelungsverfahrens)
  • CER/09/099 (Treatment of Small, Renewable and Low Carbon Generators outside the Group Processing Approach – Entscheidung der CER zur Behandlung von Erneuerbaren Kleinanlagen außerhalb des Bündelungsverfahrens)
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