Netzzugang in Luxemburg
Letzte Änderung am: 28.09.2009Netzzugang im Überblick
| Rechtsvorschriften |
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|---|---|
| Netzanschluss | Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen haben einen Anspruch auf Anschluss an das Netz nach diskriminierungsfreien Kriterien, (Artt. 5 und 19 Loi du 1.8.2007; Art. 54 (1) Loi du 1.8.2007). Dies gilt auch für die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bedürfen jedoch im Gegensatz zu Anlagen zur Erzeugung von Strom aus konventionellen Energieträgern keiner gesonderten Produktionserlaubnis (Art. 15 (4) Loi du 1.8.2007). Die Kosten des Netzanschlusses hat der Anlagenbetreiber zu tragen (Art. 5 (6) Loi du 1.8.2007). |
| Netznutzung | Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen haben einen Anspruch auf Netznutzung zu den jeweils gültigen Tarifen und Bedingungen nach diskriminierungsfreien Kriterien (Art. 19, 20 Loi du 1.8.2007). Dies gilt auch für die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind jedoch von den Netznutzungsgebühren befreit (Art. 5 (7) RGD 8.2.2008); Strom aus Erneuerbaren Energien ist vom Netzbetreiber vorrangig für den Ausgleich von Netzverlusten zu verwenden (Art. 27 (10) Loi du 1.8.2007). |
| Netzausbau | Der Netzausbau richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Gesetzes zur Ordnung des Elektrizitätsmarktes. Eine Privilegierung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ist nicht vorgesehen. |
