Netzzugang in Polen
Letzte Änderung am: 27.11.2009Netzzugang im Überblick
| Rechtsvorschriften |
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|---|---|
| Netzanschluss | Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz. Zum Abschluss dieses Vertrages ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 Energiegesetz). Die Kosten für den Netzanschluss trägt der Anlagenbetreiber, sie sind für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit einer Kapazität von nicht mehr als 5 MW reduziert (Art. 7 Abs. 8 Nr. 3 Energiegesetz). |
| Netznutzung | Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf vorrangige Übertragung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Art. 9c Abs. 6 Energiegesetz). Die Kosten der Netznutzung werden in die Stromtarife einkalkuliert, so dass der Verbraucher die Kosten über den Strompreis trägt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 Energiegesetz). |
| Netzausbau | Die Netzbetreiber sind verpflichtet, das Netz nach allgemeinen energierechtlichen Vorschriften auszubauen (Art. 9c Abs. 2 Nr. 4; Art. 9c Abs. 3 Nr. 3 Energiegesetz). Ein individueller Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netzausbau besteht nicht. Die Kosten für den Netzausbau werden in die Stromtarife einkalkuliert, so dass der Verbraucher die Kosten über den Strompreis trägt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 Energiegesetz). |
