Netzzugang in Ungarn

Letzte Änderung am: 16.09.2009

Netzzugang im Überblick

Rechtsvorschriften
  • Gesetz Nr. LXXXVI 2007
  • Regierungsverordnung Nr. 273/2007. (X. 19.)
  • Verordnung Nr. 117/2007. (XII. 29.)
Netzanschluss

Es besteht ein vertraglicher Anspruch auf Netzanschluss. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind vorrangig anzuschließen. Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Netzbetreiber.

Netznutzung

Es besteht ein vertraglicher Anspruch auf Netznutzung. Strom aus Erneuerbaren Energien ist vorrangig zu übertragen.

Netzausbau

Der Netzausbau muss mit dem politischen Ziel der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien konsistent sein. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Die Kosten des Netzausbaus trägt im Falle von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, der Netzbetreiber.

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